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   BFH, 07.12.2004 - VII B 301/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17443
BFH, 07.12.2004 - VII B 301/04 (https://dejure.org/2004,17443)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2004 - VII B 301/04 (https://dejure.org/2004,17443)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - VII B 301/04 (https://dejure.org/2004,17443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 68 Abs. 1 Satz 4; ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 3; ; GKG § 68 Abs. 3 Satz 1; ; Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.08.1995 - IV B 43/95

    Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus BFH, 07.12.2004 - VII B 301/04
    Eine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
  • BFH, 23.07.2009 - IX B 134/09

    Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über Erinnerung im

    Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 VII B 301/04, nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 IV B 43/95, BFH/NV 1996, 166).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 4 E 913/15

    Statthaftigeit einer Beschwerde zur Herabsetzung des Streitwerts auf die

    vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, NJW 2014, 1597 = juris, Rn. 4, m. w. N., in Fortführung der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 2. April 2014 - 7 OA 20/14 -, JurBüro 2014, 381 = juris, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VII B 301/04 -, juris, Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 68, Rn. 21; Schneider, NJW 2011, 2628, 2629.
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2005 - 3 KO 418/05

    Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts auch im gerichtlichen Verfahren der

    Auch wenn die Häufigkeit der Fragestellung für ihre grundsätzliche Bedeutung spricht, mag diese zu verneinen sein, weil gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof als einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BFH-Beschlüsse vom 15. November 2004 VII B 181/04, juris STRE 20451534, und vom 20. Januar 2005 VII B 322/04, juris Nr. STRE 200550223; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2004 VII B 301/04, juris Nr. STRE 200550118).
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